Hin und wieder erreichen den Autor und Betreiber dieser Seiten sogenannte Kooperationsanfragen. So auch heute wieder einmal: eine E‑Mail mit dem Betreff „Kooperationsanfrage für ronaldfilkas.de“. Doch wer sich auf solche einlässt, kann sich auf ein gefährliches Terrain begeben!
Unseriöse Anfragen und Aufträge, Spam-Kommentare und ‑E-Mails usw. können das Leben als Blogger/-in zu einer echten Herausforderung machen. Mitunter ist es auch eine sogenannte Kooperationsanfrage. Jemand fragt an, ob er/sie im Weblog einen bezahlten Artikel veröffentlichen darf, der einen externen Verweis und Bilder enthält. So wie in dieser E‑Post, die mich heute erreichte:
Hallo Herr Filkas,
mein Name ist Heiko Bauer und ich arbeite als Freelancer mit mehreren großen Agenturen zusammen.
Ich bin im Zuge meiner Recherchen auf Ihre Webseite aufmerksam geworden. Gern würde ich Ihnen einen qualitativ guten und thematisch passenden Gastartikel anbieten. In diesem Artikel wird ein Dofollow Link [sic!] zu meinem Kunden enthalten sein sowie ein Bild.
Das Thema können wir zusammen besprechen und der Artikel kann, je nach Wunsch, entweder von Ihnen selbst verfasst werden oder ich liefere Ihnen den fertigen, redaktionell erstellten, Text.
Bieten Sie so etwas an und was würde es für 12 Monate kosten? Darf ich fragen, ob der Artikel als Werbung, Anzeige, Advertorial etc. gekennzeichnet sein soll?
Sollten Sie noch weitere Domains betreuen, mit denen eine Zusammenarbeit wie beschrieben möglich ist, bieten Sie mir diese gern mit an.
Ich freue mich über Ihr Interesse und Ihre Rückmeldung.
Vielen Dank im Voraus, [sic!]
Heiko Bauer
Die fette Auszeichnung ist der aus der originalen E‑Mail entnommen und der Name wurde nicht gekürzt oder verfremdet. Gleichlautende Kooperationsanfragen von ihm sind nämlich keine Seltenheit, wie eine Recherche ergab. Als Absender fungiert regelmäßig „bauer@webbuson.com“, wobei die Domain zwar registriert, aber nicht aktiv ist.
Doch wer sich auf diesen Handel einlässt, macht sich u. U. strafbar!
Kooperationsanfrage: ein gefährliches Terrain!
Wie der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) in einem Beitrag hinweist, gibt es ein „Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung“, das mit diesen platzierten Inhalten offensichtlich umgangen werden soll. Doch:
Wir erinnern noch einmal ausdrücklich an unsere Rüge und die dortige Begründung. Eine fehlende Kennzeichnung von werblichem Inhalt kann nicht nur durch den PR- oder Werberat gerügt werden, der Tatbestand der Schleichwerbung kann auch Auflagen und Bußgelder der Medienanstalten in Höhe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. (Der DRPR-Ratsvorsitzende Lars Rademacher im genannten Beitrag)
Hände weg also von solchen Angeboten, es sei denn, dass Sie den Beitrag erkenntlich als „Werbung“ oder als „Anzeige“ kennzeichnen! Und bevor jemand erneut eine solche Kooperationsanfrage an mich richten will, sei ihm/ihr ein Blick in die hiesige Datenschutzerklärung empfohlen, in der es nämlich heißt:
Außerdem sind und bleiben diese Seiten werbefrei, sodass auch keine verfolgenden Cookies durch Werbung zum Einsatz kommen.
(Siehe hier auch „Get more likes?“ und „Über Rechtschreibfehler in Phishing-E-Mails“!)