Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine umfassende E‑Rechnungspflicht für Unternehmen in Kraft. Diese betrifft auch Freelancer, die mit Unternehmen zusammenarbeiten.
Neu: E‑Rechnungspflicht für Freelancer
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine umfassende E‑Rechnungspflicht für Unternehmen in Kraft. Diese betrifft auch Freelancer, die mit Unternehmen im B2B-Bereich zusammenarbeiten. Das heißt, dass sie verpflichtet sind, elektronische Rechnungen (E‑Rechnungen) auszustellen und zu empfangen.
E‑Rechnungen sind Rechnungen, die komplett digital erstellt, versendet und empfangen werden. Im Gegensatz zur klassischen Papierrechnung läuft bei der E‑Rechnung die gesamte Handhabung von der Ausstellung bis zur Archivierung digital. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen sie bestimmte Kriterien erfüllen. So müssen sie eine elektronische Signatur enthalten und in einem genormten Format vorliegen.
Eine Übersicht über Anforderungen an elektronische Rechnungen und über gängige Formate sowie über die Wahl des Formats und Empfängeranforderungen bietet ein Beitrag im Weblog des Portals freelance.de. Den Beitrag finden Sie hier: freelance.de-Blog: „E‑Rechnungspflicht für Freelancer: Was Sie wissen müssen“. Sehr hilfreich ist aber auch die entsprechende Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat!
Einige wenige Ausnahmen von der E‑Rechnungspflicht gibt es aber. So sind Rechnungen, die an Privatkunden gestellt werden, und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und bestimmte steuerfreie Leistungen von der Pflicht ausgenommen. Hier dürfen Sie weiterhin auch Papierrechnungen ausstellen.
Nebenbei bemerkt: Die deutsche Bezeichnung von Freelancer ist „freier Mitarbeiter“, nicht „Freiberufler“! Hierbei handelt es sich nämlich grundsätzlich um zwei verschiedene Paar Schuhe, auch wenn viele Freiberufler als Freelancer tätig sind. Zum Beispiel Notare und Ärzte können jedoch ganz sicher nicht als freie Mitarbeiter bezeichnet werden!
(Siehe hier auch „Sind Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender?“!)